Seit März 2023 zahlten Sie als Verbraucher für ein Basiskontingent von 80 Prozent Ihrer prognostizierten Verbrauchsmenge einen festen, gedeckelten Bruttoarbeitspreis. Dieser gedeckelte Arbeitspreis liegt für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde, für Erdgas bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Die restliche Menge wurde zum vereinbarten Tarif abgerechnet. Rückwirkend wurden die gedeckelten Preise auch für Januar und Februar 2023 gültig.
MONTANA hat seine Kunden im März informiert, wie sich die Preisbremsen für sie auswirken. Die monatlichen Abschläge wurden für alle Kunden, die Anspruch auf die Preisbremse haben, neu berechnet.
Ende der Preisbremsen
Die Preisbremsen liefen am 31.12.2023 aus. Ursprünglich sollten sie nach den Vorstellungen der Bundesregierung bis zum 31.03.2024 verlängert werden. Da jedoch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, aus dem die Entlastung finanziert wird, zum Jahresende geschlossen wird, kommt es doch nicht zur vorgesehenen Verlängerung. Ab dem 1.1.2024 gilt also für alle Kunden wieder der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, ohne dass eine gesonderte Mitteilung an die betreffenden Kunden verschickt wird.
Die Energiemärkte haben sich in den vergangenen Monaten wieder beruhigt. Die gesunkenen Beschaffungspreise haben dazu geführt, dass wir die Tarife senken konnten und die Arbeitspreise wieder unterhalb des Preisdeckels von 40 Cent pro Kilowattstunde (Strom) bzw. 12 Cent pro Kilowattstunde (Erdgas) liegen - obwohl es andere preistreibende Faktoren gibt, die nichts mit der Energiekrise zu tun haben: So steigt die im Erdgaspreis enthaltene CO2-Abgabe ab 2024 von 30 auf 45 Euro pro Tonne, bei Strom fallen 2024 deutlich höhere Netzentgelte an.
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Grundsätzliche Fragen zu den Preisbremsen
- Für wen gilt die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse gilt für alle Verbraucher, deren Brutto-Arbeitspreis am Stichtag 1. März 2023 höher als 40 Cent liegt und deren Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 Kilowattstunden liegt.
Für Verbraucher mit einer Verbrauchsprognose von mehr als 30.000 Kilowattstunden – das sind mittlere und größere Unternehmen – gilt ein Netto-Arbeitspreis von 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs, wobei Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen hierin noch nicht inbegriffen sind.
- Gilt die Strompreisbremse auch für Heizstrom oder Autostrom?
Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Heiz- und Wärmestrom sowie für Autostrom, sofern der Arbeitspreis über dem hierfür geltenden Preisdeckel von 40 Cent pro Kilowattstunde liegt.
Der Preisdeckel von 28 Cent pro Kilowattstunde gilt nur für Entnahmestellen mit Zweitarifzählern, nicht aber für Wärmepumpen oder Wallboxen mit separatem Eintarifzähler.
- Für wen gilt die Gaspreisbremse?
Die Gaspreisbremse gilt für alle Kunden im sogenannten Standardlastprofil, die weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr verbrauchen.
- Was muss ich tun, um von der Entlastung zu profitieren?
Wenn Sie Anspruch auf die Entlastung haben, dann erhalten Sie von uns eine Information, wie sich das auf Ihren Abschlag auswirkt. Wenn wir Ihre Abschläge einziehen, müssen Sie nichts tun – wir kümmern uns um alles.
Wenn Sie Ihre Abschläge überweisen, müssen Sie den Betrag entsprechend unserer Mitteilung anpassen. Oder Sie machen es sich einfach und erteilen uns ein SEPA-Lastschriftmandat – dann erledigen wir das für Sie.
- Gilt die Gaspreisbremse auch für mich, wenn ich Mieter oder Mieterin bin?
Wenn Sie keine Gasetagenheizung haben bzw. Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Vertragspartner des Energieversorgers ist, dann erfolgt die Kostenentlastung über Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin.
- Was gilt, wenn mein Preis unter dem staatlichen Preisdeckel liegt?
Liegt Ihr Arbeitspreis unter dem Preisdeckel, dann greift die Preisbremse nicht und es ändert sich für Sie nichts. Denn Sie profitieren ohnehin von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen.
Sollte in dem Zeitraum, in dem die Preisbremse gilt, Ihr Arbeitspreis steigen und dann oberhalb des Preisdeckels liegen, dann haben Sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Entlastung. Wir würden Ihren Anspruch dann automatisch berechnen und bei der Kalkulation der Abschläge berücksichtigen. Sie müssen also nichts unternehmen.
- Wie lange gilt die Preisbremse?
Die Preisbremse gilt bis 31. Dezember 2023. Die ursprünglich geplante Verlängerung bis 31. März 2024 kommt nicht zum Tragen.
Erläuterung:
- Eine dreiköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 3.000 kWh im Jahr, das sind 250 kWh im Monat. Ihr Arbeitspreis beträgt zum Stichtag 1. März 2023 46 ct/kWh. Mit der Strompreispreisbremse ergibt sich eine staatlich finanzierte monatliche Entlastung von 12 Euro.
- Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 46 ct/kWh.
Erläuterung:
- Eine vierköpfige Familie hat einen Gasverbrauch von 18.000 kWh im Jahr, das sind 1.500 kWh im Monat. Ihr Arbeitspreis beträgt zum Stichtag 1. März 2023 16 ct/kWh. Mit der Gaspreispreisbremse ergibt sich eine staatlich finanzierte monatliche Entlastung von 48 Euro.
- Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 16 ct/kWh.
Sonderfälle bei der Gas- und Strompreisbremse
- Mein Arbeitspreis wurde zum 1. März 2023 gesenkt und liegt jetzt unterhalb des Preisdeckels. Erhalte ich eine Entlastung?
Da laut Gesetz der zum 1. März 2023 geltende Arbeitspreis ausschlaggebend ist, haben Sie keinen Anspruch auf die Preisbremse und somit auch nicht auf die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar. Sie profitieren von einem Tarif, der vergleichsweise günstig ist.
- Was passiert bei einem Wechsel?
Bei einem Versorgerwechsel ist ausschlaggebend, von wem und zu welchem Tarif Sie am Stichtag 1. März 2023 versorgt werden. Wenn Ihr Tarif am 1. März 2023 über dem Preisdeckel liegt, teilt Ihnen der zu diesem Termin zuständige Versorger mit, wie hoch Ihr Entlastungsbetrag und Ihr Entlastungskontingent sind und wie er die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar verrechnet – in der Regel wird im März der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Fragen zur Verbrauchsprognose und zur Berechnung des Entlastungskontingents
- Wo finde ich meine Jahresverbrauchsprognose?
Die Netzbetreiber teilen uns regelmäßig die Jahresverbrauchsprognose mit. Sie ergibt sich in der Regel aus dem Vorjahresverbrauch.
Sie finden die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose auf der Abrechnung und in dem Schreiben, das wir Anfang März an alle entlastungsberechtigten Kundinnen und Kunden versendet haben und das den neuen Abschlagsplan enthält.
Bei Erdgas gilt laut Gesetz nicht die aktuelle, sondern die Jahresverbrauchsprognose von September 2022. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie für die Menge, die Sie in diesem Winter eingespart haben, zusätzlich voll profitieren.
- Was ist, wenn dann mein tatsächlicher Verbrauch niedriger ist als die Jahresverbrauchsprognose?
Wenn Sie weniger Energie verbrauchen als prognostiziert wurde, wird Ihr Entlastungsbetrag dadurch nicht reduziert und Sie erhalten ihn in voller Höhe. Das heißt: Energiesparen lohnt sich! Unter www.montana-energie.de/energiespartipps finden Sie viele nützliche Tipps.
- Was ist, wenn mein tatsächlicher Verbrauch höher ist als die Jahresverbrauchsprognose?
Auch wenn Sie mehr Energie verbrauchen als prognostiziert wurde, bleibt Ihr Entlastungsbetrag unverändert, denn Sie erhalten den Entlastungsbetrag nur für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent. Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich geltenden Arbeitspreis. Daher lohnt sich das Energiesparen für Sie auf jeden Fall. Unter www.montana-energie.de/energiespartipps finde Sie viele nützliche Tipps.
- Kann ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?
Nein, der Gesetzgeber schreibt uns genau vor, wie die staatliche Entlastung ermittelt wird: Bei Erdgas müssen wir die Jahresverbrauchsprognose von September 2022 zu Grunde legen. Bei Strom wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose herangezogen.
Sollten Sie feststellen, dass die Verbrauchsprognose, die zur Berechnung der Entlastung herangezogen wird, fehlerhaft ist, bitten wir Sie, mit uns unter der Email-Adresse entlastungspaket@montana-energie.de Kontakt aufzunehmen. - Muss ich zum 1. März 2023 einen Zählerstand angeben?
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern, da laut Gesetz die Verbrauchsprognosen für die Ermittlung der Entlastung herangezogen werden.
- Was ist, wenn ich umziehe und sich dadurch der Verbrauch ändert?
Wenn Sie umziehen und Ihren Vertrag bei MONTANA mitnehmen, erhalten Sie zeitnah auch ein Schreiben mit den Informationen zu Ihrem Entlastungsbetrag an der neuen Lieferstelle. Wenn sich dadurch eine Veränderung der Jahresverbrauchsprognose an der neuen Lieferstelle ergibt, legen wir die uns bekannte Jahresverbrauchsprognose für die Ermittlung Ihres Entlastungskontingents zu Grunde.
- Was ist, wenn ein Elektroauto bzw. eine Wallbox oder eine neue Wärmepumpe hinzukommen?
Wärmepumpen und Wallboxen müssen dem Netzbetreiber gemeldet werden. Der Netzbetreiber wird daraufhin die Verbrauchsprognose anpassen, so dass sich Ihr Entlastungskontingent entsprechend ändert.
- Warum ist die Entlastung vorläufig bzw. steht sie unter Rückforderungsvorbehalt?
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich entfallen (zum Beispiel wenn die Wohnung nicht bewohnt wird oder keine Energie verbraucht wird), entfällt auch der Anspruch auf die Entlastung und wir sind zur Rückforderung verpflichtet.
Fragen zur rückwirkenden Entlastung für die Monate Januar und Februar
- Warum erfolgt die Entlastung für Januar und Februar rückwirkend?
Da das Gesetz erst am 24. Dezember 2022 verabschiedet wurde und die Energieversorger Zeit für die erforderlichen Systemanpassungen benötigt haben, startet die Entlastung erst ab März. Um die Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch auch für die Monate Januar und Februar zu entlasten, wird im gleichen Umfang rückwirkend entlastet. Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem Abschlag für März verrechnet – dieser reduziert sich also um den dreifachen Entlastungsbetrag.
- Was ist, wenn die Entlastung für Januar, Februar und März in Summe höher ausfällt als der März-Abschlag?
In diesem Fall müssen Sie im März keinen Abschlag zahlen. Den verbleibenden überschüssigen Restbetrag verrechnen wir mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.
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Der sorgsame Umgang mit Erdgas schont Umwelt und Geldbeutel. Es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie bei Erdgas, Warmwasser und Strom sparen können. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit einfachen Kniffen Ihren Verbrauch reduzieren.
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