MONTANA Energie

Gas- und Strompreisbremse:
Die Preisbremsen enden zum 31.12.2023

Informationen zu den Strom- und Gaspreisbremsen ab März 2023

Seit März 2023 zahlten Sie als Verbraucher für ein Basiskontingent von 80 Prozent Ihrer prognostizierten Verbrauchsmenge einen festen, gedeckelten Bruttoarbeitspreis. Dieser gedeckelte Arbeitspreis liegt für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde, für Erdgas bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Die restliche Menge wurde zum vereinbarten Tarif abgerechnet. Rückwirkend wurden die gedeckelten Preise auch für Januar und Februar 2023 gültig.

MONTANA hat seine Kunden im März informiert, wie sich die Preisbremsen für sie auswirken. Die monatlichen Abschläge wurden für alle Kunden, die Anspruch auf die Preisbremse haben, neu berechnet. 
 

Ende der Preisbremsen


Die Preisbremsen liefen am 31.12.2023 aus. Ursprünglich sollten sie nach den Vorstellungen der Bundesregierung bis zum 31.03.2024 verlängert werden. Da jedoch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, aus dem die Entlastung finanziert wird, zum Jahresende geschlossen wird, kommt es doch nicht zur vorgesehenen Verlängerung. Ab dem 1.1.2024 gilt also für alle Kunden wieder der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, ohne dass eine gesonderte Mitteilung an die betreffenden Kunden verschickt wird. 

Die Energiemärkte haben sich in den vergangenen Monaten wieder beruhigt. Die gesunkenen Beschaffungspreise haben dazu geführt, dass wir die Tarife senken konnten und die Arbeitspreise wieder unterhalb des Preisdeckels von 40 Cent pro Kilowattstunde (Strom) bzw. 12 Cent pro Kilowattstunde (Erdgas) liegen - obwohl es andere preistreibende Faktoren gibt, die nichts mit der Energiekrise zu tun haben: So steigt die im Erdgaspreis enthaltene CO2-Abgabe ab 2024 von 30 auf 45 Euro pro Tonne, bei Strom fallen 2024 deutlich höhere Netzentgelte an.

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Grundsätzliche Fragen zu den Preisbremsen

  • Für wen gilt die Strompreisbremse?

    Die Strompreisbremse gilt für alle Verbraucher, deren Brutto-Arbeitspreis am Stichtag 1. März 2023 höher als 40 Cent liegt und deren Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 Kilowattstunden liegt.

    Für Verbraucher mit einer Verbrauchsprognose von mehr als 30.000 Kilowattstunden – das sind mittlere und größere Unternehmen – gilt ein Netto-Arbeitspreis von 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs, wobei Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen hierin noch nicht inbegriffen sind.
     

  • Gilt die Strompreisbremse auch für Heizstrom oder Autostrom?

    Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Heiz- und Wärmestrom sowie für Autostrom, sofern der Arbeitspreis über dem hierfür geltenden Preisdeckel von 40 Cent pro Kilowattstunde liegt. 

    Der Preisdeckel von 28 Cent pro Kilowattstunde gilt nur für Entnahmestellen mit Zweitarifzählern, nicht aber für Wärmepumpen oder Wallboxen mit separatem Eintarifzähler.

  • Für wen gilt die Gaspreisbremse?

    Die Gaspreisbremse gilt für alle Kunden im sogenannten Standardlastprofil, die weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr verbrauchen.

  • Was muss ich tun, um von der Entlastung zu profitieren?

    Wenn Sie Anspruch auf die Entlastung haben, dann erhalten Sie von uns eine Information, wie sich das auf Ihren Abschlag auswirkt. Wenn wir Ihre Abschläge einziehen, müssen Sie nichts tun – wir kümmern uns um alles. 

    Wenn Sie Ihre Abschläge überweisen, müssen Sie den Betrag entsprechend unserer Mitteilung anpassen. Oder Sie machen es sich einfach und erteilen uns ein SEPA-Lastschriftmandat – dann erledigen wir das für Sie.
     

  • Gilt die Gaspreisbremse auch für mich, wenn ich Mieter oder Mieterin bin?

    Wenn Sie keine Gasetagenheizung haben bzw. Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Vertragspartner des Energieversorgers ist, dann erfolgt die Kostenentlastung über Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin.

  • Was gilt, wenn mein Preis unter dem staatlichen Preisdeckel liegt?

    Liegt Ihr Arbeitspreis unter dem Preisdeckel, dann greift die Preisbremse nicht und es ändert sich für Sie nichts. Denn Sie profitieren ohnehin von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen.

    Sollte in dem Zeitraum, in dem die Preisbremse gilt, Ihr Arbeitspreis steigen und dann oberhalb des Preisdeckels liegen, dann haben Sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Entlastung. Wir würden Ihren Anspruch dann automatisch berechnen und bei der Kalkulation der Abschläge berücksichtigen. Sie müssen also nichts unternehmen.
     

  • Wie lange gilt die Preisbremse?

    Die Preisbremse gilt bis 31. Dezember 2023. Die ursprünglich geplante Verlängerung bis 31. März 2024 kommt nicht zum Tragen.

Beispielrechung Strompreisbremse

So berechnet sich beispielhaft die Entlastung durch die Strompreisbremse für Haushaltskunden mit weniger als 30.000 kWh Verbrauch:

Erläuterung:

  • Eine dreiköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 3.000 kWh im Jahr, das sind 250 kWh im Monat. Ihr Arbeitspreis beträgt zum Stichtag 1. März 2023 46 ct/kWh. Mit der Strompreispreisbremse ergibt sich eine staatlich finanzierte monatliche Entlastung von 12 Euro.
     
  • Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 46 ct/kWh.

Beispielrechung Gaspreisbremse

Erläuterung:

  • Eine vierköpfige Familie hat einen Gasverbrauch von 18.000 kWh im Jahr, das sind 1.500 kWh im Monat. Ihr Arbeitspreis beträgt zum Stichtag 1. März 2023 16 ct/kWh. Mit der Gaspreispreisbremse ergibt sich eine staatlich finanzierte monatliche Entlastung von 48 Euro.
     
  • Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 16 ct/kWh.

Sonderfälle bei der Gas- und Strompreisbremse

Fragen zur Verbrauchsprognose und zur Berechnung des Entlastungskontingents

Fragen zur rückwirkenden Entlastung für die Monate Januar und Februar

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