Die Preisbremsen kommen
Funktionsmechanismus und Verfahrensweise
Um die Folgen der Energiekrise für Verbraucher und Unternehmen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungspakete geschnürt: Bereits im vergangenen Jahr dämpften die vorübergehende Mehrwertsteuerabsenkung auf Erdgas sowie die Dezember-Soforthilfe den Preisanstieg für Gasverbraucher. Zum März kommen nun die Preisbremsen für Strom und Erdgas.
Eine Expertenkommission hatte das Konzept im Spätsommer entwickelt, als der Gaspreis an den Energiebörsen nach dem Lieferstopp Russlands zeitweise auf über 300 Euro pro Megawattstunde hochgeschossen war, und im Oktober vorgestellt. Im Dezember wurden die Gesetze verabschiedet und ab März kommen die Preisbremsen für Erdgas und Strom bei den Verbrauchern an: Für ein Basiskontingent von 80 Prozent ihrer Verbrauchsmenge soll Haushalten und Gewerbetreibenden ein Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas bzw. 40 Cent pro Kilowattstunde bei Strom garantiert werden. Die restliche Menge wird zum jeweils mit dem Versorger vereinbarten Tarif abgerechnet – so sollte der wichtige Anreiz zum Energiesparen erhalten bleiben. Schließlich hatte die Bundesnetzagentur im Sommer ermittelt, dass die Verbraucher mindestens 20 Prozent Energie einsparen müssen, um eine Gasmangellage im Winter abzuwenden.
Die Preisbremsen starten ab März, gelten aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Diese Regelung wurde deshalb getroffen, weil die Gesetze erst im Dezember verabschiedet wurden und die Energieversorger Zeit brauchten, um ihre Abrechnungssysteme entsprechend vorzubereiten – denn zusätzlich waren die Erdgasanbieter vor die Aufgabe gestellt, die Soforthilfe zum Dezember umzusetzen.
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Was gilt bei Verträgen mit flexiblen Preisen?Bei Verträgen, die ein Tarifmodell mit flexiblen, marktnahen Preisen umfassen, bei denen also der Preis sich vierteljährlich oder monatlich oder auf Spotmarkt-Basis aktualisiert, gilt Folgendes: Zur Ermittung des monatlichen Entlastungsbetrags (siehe Grafik) wird der Brutto-Arbeitspreis, der am Stichtag 1. März 2023 zur Verrechnung kommt, verwendet. Der so ermittelte monatliche Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung für die einzelnen Monate in Abzug gebracht. Was gilt, wenn Sie Ihren Anbieter oder das Tarifmodell jüngst gewechselt haben?Bei einem Anbieterwechsel oder einer Tarifumstellung ist ausschlaggebend, von wem und zu welchen Konditionen Erdgas oder Strom zum Stichtag 1. März 2023 bezogen werden.
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