Novelle der Heizkostenverordnung
Neue Eigentümerpflichten bei der Heizkostenabrechnung
Die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) verpflichtet Vermieter und Verwalter, künftig fernauslesbare Geräte zur Verbrauchserfassung einzusetzen und die Bewohner unterjährig zu ihrem aktuellen Verbrauch zu informieren.
Das Ziel: Wer informiert ist, geht sparsamer mit Energie um
Die neuen Vorgaben sollen Wohnungsnutzer dabei unterstützen, ihren eigenen Energieverbrauch einfacher zu verfolgen, Einsparpotenziale zu erkennen und ihr Verbrauchsverhalten anzupassen.
Was Sie bei der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) beachten müssen
- Die Pflicht gilt ab 2022 für Wohnungen, in denen bereits fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind.
- Die Mitteilung muss künftig weitere Informationen enthalten, wie beispielsweise zum Brennstoffmix, zu den entstandenen Treibhausgasemissionen oder den erhobenen Steuern. Verpflichtend sind zudem der Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums sowie der Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer.
- Die UVI muss so zugänglich sein, dass der Nutzer nicht danach suchen muss: per Brief, E-Mail oder über ein Webportal.
Die zeitlichen Vorgaben auf einen Blick
Seit 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernauslesbare Messgeräte, also Geräte mit Walk-by- oder Drive-by-Technologie, eingebaut werden. Damit genügt es, wenn die Ableser in die Nähe des Hauses kommen. Ein Betreten der Wohnungen ist überflüssig.
Ab Januar 2022 muss eine unterjährige Verbrauchsinformation je Wohnungsnutzer für Heizwärme und Warmwasser in fernauslesbaren Liegenschaften erstellt werden.
Ab 1. Dezember 2022 müssen die Messeinrichtungen nicht nur fernablesbar, sondern auch interoperabel sein. Damit wird ein Wechsel des Messdienstleisters deutlich einfacher. Außerdem müssen sie an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Geräte gilt eine Übergangsfrist bis 2031.
Bis spätestens Ende 2026 müssen alle Liegenschaften vollständig auf Fernauslesung umgestellt sein.
Unsere EmpfehlungBringen Sie in Erfahrung, wie und auf welchem Wege Ihr Messdienstleister die neuen Vorgaben umsetzt. Bewohner können künftig die auf sie entfallenden Kosten um 3 Prozent kürzen, wenn gegen die Informations- oder Installationspflichten verstoßen wird. Die Kürzungsrechte summieren sich pro Verstoß. |