Notfallplan Gas – ein Überblick
Wie die Gasversorgung im Krisenfall in drei Stufen koordiniert werden soll
Am 30. März hat das Bundeswirtschaftsministerium die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas in Kraft gesetzt. Am 23. Juni wurde die Alarmstufe ausgerufen. Deutschland soll auf mögliche Störungen der Versorgungslage vorbereitet werden, die mit dem Andauern des russischen Kriegs in der Ukraine eintreten könnten. Ein dreistufiger Krisenplan regelt das Vorgehen. Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, auch wenn Russland mit anhaltenden Drohungen und der Reduzierung der Liefermengen für Verunsicherung sorgt. Doch welche Schritte könnten folgen? Und was bedeutet das für die Wohnungswirtschaft?
1. Frühwarnstufe – noch kein Eingreifen des Staates
Die erste Stufe ist eine Vorsorgestufe und tritt ein, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgung kommen kann.
- Beim Bundeswirtschaftsministerium tritt ein Krisenstab zusammen.
- Versorger und Betreiber der Gasleitungen müssen nun regelmäßig die Lage einschätzen und vorsorgende Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung treffen.
- Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher sowie die Optimierung von Lastflüssen oder die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Netzbetreibern in den Nachbarländern.
2. Alarmstufe – Markt kann Störung noch alleine bewältigen
Die zweite Phase tritt in Kraft, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgung führt.
- Noch können sich die Marktakteure mit Hilfe der bereits genannten Instrumente selbst um eine Entspannung der Marktsituation kümmern, ohne dass der Staat eingreifen muss.
3. Notfallstufe – Staat greift ein, Bundesnetzagentur verteilt
Liegt eine dauerhafte und massive Verschlechterung der Versorgungssituation vor, tritt die letzte Stufe des Notfallplans ein.
- Jetzt greift der Staat ein, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur wird nun zum „Bundeslastverteiler“ und regelt in Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas.
- Dies geschieht unter anderem über Anordnungen zur Abschaltung von Industriekunden oder Anordnungen zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger.
Verteilung von Gas im Notfall
... die gute Nachricht vorweg: Hausverwaltungen gelten als Privathaushalte und gehören zu den geschützten Verbrauchergruppen. Dass Wohnungseigentümer oder Mieter im kommenden Winter frieren müssen, gilt daher als unwahrscheinlich!
In dieser Reihenfolge werden Kürzungen vorgenommen:
1. Nicht geschützte Verbraucher
- Als Erstes betroffen wären Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder und die Industrie, die zu den nicht geschützten Kunden gehört, die nach europäischen Vorgaben als Erste vom Netz genommen werden müssen.
- In welcher Reihenfolge Branchen und Unternehmen kein Gas mehr bekommen, richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel der Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit, der Größe der Anlage oder den volks- und betriebswirtschaftlichen Schäden durch eine Abschaltung.
2. Besonders geschützte Verbrauchergruppen
- Bei einer Gasmangellage wird insbesondere die Versorgung der „geschützten Kunden“ sichergestellt. Diese sind vorrangig und möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen.
- Dazu gehören private Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, die Feuerwehr oder die Polizei, außerdem Gewerbebetriebe mit einem Verbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Gaskraftwerke,die zugleich der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Aber auch sie können zu Verbrauchssenkungen verpflichtet werden.
Gasspeicher in Deutschland: |