Newsticker – Immobilienjahr 2024
Was gibt es Neues bei Energie und Wohnen?
Auch wenn Deutschland im internationalen Vergleich nicht gerade zu den Spitzenreitern zählt: Die Digitalisierung schreitet auch hierzulande voran und macht vor der Wohnungswirtschaft nicht Halt. Es wurde schon viel erreicht, mitunter gefördert durch politische Vorgaben.
Einige Pflichten traten bereits 2024 in Kraft, andere Anforderungen werden im nächsten Jahr gültig. Dazu gehören zum Beispiel Smart Meter. Gleichzeitig entstehen neue, vereinfachte Arbeitsmöglichkeiten wie die digitale Betriebskostenabrechnung.
Für Hausverwaltungen bringen diese Pflichten Umstellungen im Arbeitsalltag mit sich. Obwohl durch digitale Prozesse langfristig Erleichterungen und geringerer Arbeitsaufwand in Aussicht stehen, kann die Implementierung Herausforderungen mit sich bringen. Welche Entwicklungen bei der digitalen Wohnungswirtschaft Sie kennen sollten, lesen Sie hier.
Stand der Kommunalen Wärmeplanung (Dezember 2024)
Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein wichtiger Baustein zum Gelingen der Wärmewende. Sie soll Wege aufzeigen, um die bisher fossil basierte Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien abzudecken. Größere Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, bis Mitte 2026 eine Wärmeplanung vorzulegen. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben zwei Jahre länger Zeit.
Viele deutsche Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern haben die KWP schon veröffentlicht und teilweise umgesetzt. Auch erste Kommunen haben die Kommunale Wärmeplanung schon durchgeführt. Vor allem kleinere Kommunen bleiben meist noch passiv.
Hausverwalter können der Wärmeplanung entnehmen, ob für die jeweiligen Liegenschaften perspektivisch der Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist oder ob sie sich bei der Umstellung von fossilen Heizungssystemen auf klimafreundliche Systeme bis 2045 um eine „dezentrale“ Lösung kümmern müssen.
Veränderung bei den Netzentgelten
Mitte Oktober lief die Frist für die Veröffentlichung der vorläufigen Netzentgelte ab. In vielen Netzgebieten erhöhen die Netzbetreiber zum 1. Januar 2025 das Gasnetzentgelt. Im Durchschnitt beträgt die Erhöhung knapp 25 Prozent. Hintergrund dafür ist die Abkehr von Erdgas im Zuge des Klimaschutzgesetzes. Das Erdgasnetz verliert damit langfristig einen Großteil seiner Funktion, Teile müssen stillgelegt werden. Damit droht aus Sicht der Netzbetreiber die Gefahr, dass erhebliche Investitionen nicht wiederverdient werden können.
Die Bundesnetzagentur hat nun mit der Festlegung „KANU 2.0“ die Modalitäten flexibilisiert, unter denen Netzbetreiber Gasnetze abschreiben können. KANU 2.0 erlaubt den Netzbetreibern kürzere Nutzungsdauern als bisher. In der Regel können die Netze bis 2045 abgeschrieben werden, in Ausnahmefällen sogar schon bis zum Jahr 2035. Damit können die Abschreibungen an sinkende Absatzmengen angepasst werden. Schnellere Abschreibungen gehen in den ersten Jahren mit höheren Entgelten einher. Darüber hinaus kommt für Erdgas ab 2025 die nächste Stufe der CO2-Steuer zum Tragen. Diese steigt von 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne.
Das bedeutet eine Erhöhung um 1,001 Cent pro kWh netto. Bei einem Jahresverbrauch von 120.000 kWh (ca. 15 Wohneinheiten) sind das Mehrkosten von 1.200 Euro pro Jahr netto.
Veränderung bei Stromnetzentgelten
Im Stromnetz sinken die Netznutzungsentgelte hingegen in vielen Regionen. Im Schnitt wird mit einem Rückgang von 6,9 Prozent gerechnet. Besonders stark sinken die Entgelte in Gebieten, in denen viel Windkraft generiert wird, wie beispielsweise Schleswig- Holstein.
Denn Netzbetreiber mit einem besonders hohen Zubau erneuerbarer Energien erhalten einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Diese Mehrbelastung wird durch einen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ finanziert, den alle Stromverbraucher bundesweit bezahlen müssen. Dieser neue Aufschlag ersetzt die bisherige StromNEV-Umlage (§ 19) und beträgt 1,558 Ct/kWh netto. Bei 6.000 kWh Verbrauch macht das jährlich rund 91 Euro netto aus.
Digitale Betriebskostenabrechnung
Zum 1. Januar tritt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltung zu vereinfachen und den Bürokratieaufwand für Unternehmen und Bürger zu reduzieren. Für Mieter und Vermieter bringt das Gesetz einige Neuerungen.
- Vermieter dürfen Belege zur Betriebskostenabrechnung ausschließlich digital zur Verfügung stellen. Sie können die Originalbelege in Papierform oder als gescannte Kopien bereitstellen. Mieter haben kein Recht mehr auf die Einsicht in analoge Originalbelege, sofern die digitalen Belege bereitgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht entfällt damit.
- Die Aufbewahrungsfristen von umsatzsteuerlichen Unterlagen wie Rechnungskopien oder Kontoauszügen wird von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese Maßnahme soll Unternehmen in der Buchhaltung entlasten.