MONTANA Energie
  • Informationspflicht Energieversorger

    Der Energieversorger sollte Ihnen bereits bis 30. September 2022 für die von ihm belieferten Liegenschaften Informationen zur Verfügung gestellt haben.

    • Energieverbrauch und -kosten des Gebäudes in der letzten Abrechnungsperiode
    • Prognose der voraussichtlichen Energiekosten auf Basis des Grundversorgungstarifs zum 1. September 2022
    • Einsparpotenzial bei Reduzierung der Raumtemperatur in Kilowattstunden und Euro (1 °C entspricht 6 Prozent Einsparung)

    Lieferanten, die diese Frist nicht einhalten konnten, müssen ihren Kunden zunächst eine allgemeine, auf Musterhaushalten basierende Information zukommen lassen und eine individuelle Information bis 31.12.2022 nachliefern. 

  • Auskunftspflicht Verwalter und Eigentümer

    Als Vermieter oder Verwalter müssen Sie im nächsten Schritt die Energieauskünfte vom Versorger an Ihre Nutzer weitergeben:

    • Bei Wohngebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten können Sie die Informationen Ihrer Lieferanten direkt an Ihre Nutzer weiterleiten.
    • Bei Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten haben Ihre Nutzer Anspruch auf eine individualisierte Mitteilung. Das heißt, die Information muss spezifisch auf die einzelnen Wohneinheiten zugeschnitten sein und den Nutzern bis spätestens 31. Oktober 2022 zugesendet werden. Ist Ihr Energielieferant mit den Informationen in Verzug, verlängert sich die Frist bis zum 31. Januar 2023.

      Darüber hinaus müssen Sie den Nutzern Informationen über den Kontakt zu einer Verbraucherorganisation oder einer Energieagentur zukommen lassen, bei denen sich diese über Maßnahmen zur Optimierung der Energieeffizienz und über Endnutzer-Vergleichsprofile informieren können.

      Als Beispiel empfehlen wir die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): www.energiewechsel.de
  • Heizungsprüfung wird bei Gasheizungen zur Pflicht

    In Gebäuden, in denen Erdgas zur Wärmeerzeugung genutzt wird, ist im genannten Zeitraum ein Heizungscheck von einem Fachmann durchzuführen und die Heizung zu optimieren. Damit soll
    überprüft werden, ob die Heizung energieeffizient optimiert ist und Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen notwendig sind. Treten bei der Prüfung Mängel auf, müssen diese behoben werden.

  • Hydraulischer Abgleich

    Vermieter und Verwalter sind außerdem zu einem hydraulischen Abgleich verpflichtet. Dieser ist von einem beauftragten Unternehmen bei Wohngebäuden ab 6 Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 durchzuführen, bei Wohngebäuden ab 10 Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.

  • Durchführung von regelmäßig notwendigen Maßnahmen

    Hierzu zählen beispielsweise die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei Fehleinstellungen, die Aktivierung der Nachtabsenkung oder anderer Abschaltungen sowie bspw. im Sommer die Optimierung des Zirkulationsbetriebes, die Absenkung der Warmwassertemperatur oder die Absenkung der Heizgrenztemperatur zum Verringern der Heizperiode. Zudem müssen Gebäudeeigentümer und Nutzer über weitergehende Energiesparmaßnahmen informiert werden.

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